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Diskontgeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Diskontgeschäft im Sinn von § 112 Nr. 3 KWG: Ankauf von (noch nicht fälligen) Wechseln und Schecks unter Abzug von Zinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag. Wirtschaftlich handelt es sich i.d.R. um eine Kreditgewährung, rechtlich liegt dem Geschäft ein Kauf im Sinn von §§ 433 ff. BGB zugrunde. Der Ankauf von sonstigen Wertpapieren und Buchforderungen stellt kein Diskontgeschäft dar.
2. Diskontgeschäft der Banken und Sparkassen: Gewährung von Diskontkredit durch Ankauf von Wechseln vor Fälligkeit unter Abzug von Diskont (Diskontsatz). Das Diskontgeschäft ist ein Teil des bankbetrieblichen Kreditgeschäfts.
3. Diskontgeschäft der Bundesbank: Kreditgeschäft, das der Bundesbank bis zum 31.12.1998 nach Maßgabe von § 19 BBankG gestattet war. Es handelte sich um die Gewährung von Rediskontkrediten, welche die Bundesbank Kreditinstituten im Rahmen ihrer Diskontpolitik zur Verfügung gestellt hat. Mit der Errichtung der Europäischen Zentralbank ist das Diskontgeschäft der Bundesbank, also der Wechselankauf zum Diskontsatz, zum 1.1.1999 entfallen.
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