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Abladegeschäft
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Handelsgeschäft eines Importeurs mit ausländischen Lieferfirmen, wobei der Ablader die Ware an den Empfänger durch die Zusendung der vom Reeder ausgestellten Abladedokumente übereignet. Abladegeschäft ist beim Außenhandel mit Industrieerzeugnissen nicht üblich.
1. Abladegeschäft i.w.S. umfasst alle Warengeschäfte Gebietsansässiger mit gebietsfremden Lieferanten (Gebietsfremde) und Verbringung der Ware (Verfrachtung) vom ausländischen Abladeort in das Wirtschaftsgebiet des inländischen Käufers.
2. Abladegeschäft i.e.S. bezieht sich nur auf die Abladung überseeischer Waren im inländischen Bestimmungshafen; der Verkäufer (Ablader) muss die Ware — meist unter Einschaltung eines Frachtführers (Reederei, Spedition etc.) — an den (aus seiner Sicht) überseeischen Importeur verbringen; bedient sich häufig im Käuferland eines CIF-Agenten.
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