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Amateurfunk
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Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst regelt das Gesetz über den Amateurfunk vom 23.6.1997 (BGBl. 1494) m.spät.Änd. i.V. mit der VO zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung [AFuV]) vom 15.2.2005 (BGBl. I 242) m.spät.Änd. Zuständig für die Erfüllung der daraus sich ergebenden Aufgaben ist die Bundesnetzagentur (§ 116 TKG).
Vgl. auch Telekommunikationsgesetz (TKG).
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