Amateurfunk
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst regelt das Gesetz über den Amateurfunk vom 23.6.1997 (BGBl. 1494) m.spät.Änd. i.V. mit der VO zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung [AFuV]) vom 15.2.2005 (BGBl. I 242) m.spät.Änd. Zuständig für die Erfüllung der daraus sich ergebenden Aufgaben ist die Bundesnetzagentur (§ 116 TKG).
Vgl. auch Telekommunikationsgesetz (TKG).
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