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Photovoltaikanlage

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde gesetzlich festgelegt, dass örtliche Stromnetzbetreiber verpflichtet sind, den produzierten Solarstrom abzukaufen. Garantiert wurde die dauerhafte Vergütung für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre. Die Einspeisevergütung wurde das staatliche Förderinstrument zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Erst durch diese Vergütung wurden Photovoltaikanlagen als Investitionsobjekt wirtschaftlich attraktiv.
    Seitdem wird dem Betreiber einer Photovoltaikanlage über einen Zeitraum von 20 Jahren eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom garantiert. Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, in welchem Monat die Anlage in Betrieb genommen wird. Spätere Absenkungen betreffen nur die dann in Betrieb gehenden Anlagen.
    Die Bundesnetzagentur hat ursprünglich die Vergütungssätze jährlich angepasst. Wegen der anfangs sehr hohen Einspeisevergütung war es zunächst immer sinnvoll, den Strom komplett in das öffentliche Netz einzuspeisen. Zusammen mit dem gleichzeitig ersparten Strompreis entsprach dies in etwa der Vergütung für eingespeisten Strom. Jede Strompreiserhöhung machte den Eigenverbrauch immer rentabler. Die Kürzungen der zunächst doppelten Förderung (Eigenverbrauch und Einspeisevergütung) konnten teilweise durch die deutlich gesunkenen Preise für die Solarmodule, den Anstieg der Strompreise inkl. der EEG-Umlage und die immer attraktiver werdende Zinsersparnis aufgrund der Niedrigzinsphase ausgeglichen werden.
    Der Eigenverbrauch wurde seit April 2012 nicht mehr subventioniert, für die Einspeisevergütung wurde eine gleitende Degression festgelegt. Für die Entwicklung der Vergütung war seitdem der weitere Ausbau von Photovoltaikanlagen entscheidend. Die Änderungen sind inzwischen nur noch marginal. Die drastischen Kürzungen der Solarförderung waren unvermeidlich und zeigten entsprechende Wirkung, der Strompreis liegt seit längerer Zeit über der Einspeisevergütung. Eine Anlage müsste sich also vollständig über die steuerliche Förderung und den Eigenverbrauch rechnen.
    Photovoltaik ist einer der günstigsten Energieträger überhaupt und gehört zu den wichtigsten Stromerzeugungsquellen der Zukunft. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bei 80 % liegen. Der Gesetzgeber hat mit mit einer Vielzahl von Maßnahmen die Weichen dafür gestellt, beim Bau und Betrieb von Phototvoltaikanlagen Bürokratie abzubauen und den Zubau von PV-Anlagen auf Dächern und an Gebäuden zu beschleunigen.
    Die Novellierung des EEG ist am 20. Juli 2022 in Kraft getreten. Zum 1.1.2023 wurde die bisherige Absenkung der Einspeisevergütung zunächst bis 2024 ausgesetzt. Unterschieden wird künftig zwischen Anlagen mit Eigenversorgung und Volleinspeiseanlagen.
    Für Hauseigentümer, die seit 1.2.2024 eine Photovoltaikanlage neu in Betrieb nehmen, sinkt die Vergütung für den ins Netz gespeisten Solarstrom um 1%. Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind seit 2022 einkommensteuerfrei, wenn die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung bis 30 kw beträgt. Entfallen ist seitdem auch die Verpflichtung zur Gewinnermittlung.  Seit 2023 ist zudem die Lieferung und Installation der Anlagen auf Wohngebäuden umsatzsteuerfrei.

    Die Bundesregierung hat mir dem Solarpaket I ein wichtiges Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Damit soll der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisiert und der Zubau von Photovoltaik weiter beschleunigt werden. So sollen sogenannte Balkonkraftwerke deutlich einfacher installiert und betrieben werden können.

    Jahr der Inbetriebnahme

    Eigenverbrauch

    Vergütung für jede Kilowattstunde eingespeisten Stroms bei einer Nennleistung bis 10 KWp

    2012 ab Januar 8,05 Cent 24,43 Cent
    2013 ab Januar keine Subventionierung 17,17 Cen
    2022 ab Januar keine Subventionierung    8,05 Cent
    2023 ab Januar keine Subventionierung    8,20 Cent   Anlage mit Eigenversorgung
    2023 ab Januar keine Subventionierung    13,00 Cent  Volleinspeiseanlage
    2024 ab Januar keine Subventionierung     8,20 Cent   Anlage mit Eigenversorgung
    2024 ab Januar keine Subventionierung   13,00 Cent  Volleinspeiseanlage
         

     

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