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Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    regelt das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Bei den vom Arbeitnehmer getätigten Erfindungen werden zwei Arten unterschieden:
    (1) Die Diensterfindung bzw. gebundene Erfindung und
    (2) die freie Erfindung bzw. ungebundene Erfindung. Die Diensterfindung resultiert aus den vom Arbeitnehmer im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten oder entspringt maßgeblich aus den Erfahrungen und Arbeiten im Betrieb. Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen. Freie Erfindungen sind vom Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnis erbrachte Erfindungen. Sie stehen allerdings nicht im Zusammenhang mit dem im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten und sind somit frei. Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers entfällt, wenn die Erfindung nicht im Arbeitsbereich des Unternehmens einsetzbar ist. Aus vom Arbeitgeber beanspruchten Erfindungen erwachsen dem Arbeitnehmer Vergütungsansprüche.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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