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Begründungszwang

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach der Abgabenordnung besteht für die Einlegung von Einsprüchen kein Begründungszwang. Es sollen allerdings die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. Bei Unklarheiten ist die zuständige Finanzbehörde gehalten, den angegriffenen Verwaltungsakt und das Einspruchsbegehren durch Rückfragen zu ermitteln (§§ 88 II, 91 AO). Die Finanzbehörde ist indes nicht verpflichtet, den Sachverhalt ohne konkrete Anhaltspunkte erneut zu ermitteln.

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