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Alterssicherung der Landwirte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Charakterisierung: Eigenständiger Zweig der Sozialversicherung; gewährt Leistungen für selbstständige Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.7.1994 (BGBl. I 1890, 1891), zuletzt geändert Gesetz vom 9.12.2010 (BGBl. I 1885). Ursprüngliche Zielsetzung war die Abdeckung des zusätzlichen Bargeldbedarfs (Taschengeld) neben dem Altenteil, wenn ein Landwirt seinen Hof an seinen Nachfolger übergeben hat (zur Hofabgabe vgl. §§ 21, 22 ALG). Das Sicherungskonzept hat sich inzwischen zu einer echten Teilsicherung mit Verdienstersatzfunktion entwickelt.
2. Versicherter Personenkreis: a) Versicherungspflichtig sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 I ALG). Landwirt ist, wer als selbstständiger Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft mit einer bestimmten Mindestgröße betreibt. Der Ehegatte eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte voll erwerbsgemindert nach § 43 II SGB VI ist. Mitarbeitende Familienangehörige sind
(1) Verwandte bis zum dritten Grade,
(2) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
(3) Pflegekinder eines Landwirts oder seines hauptberuflich im Unternehmen tätigen Ehegatten (§ 1 VIII ALG).
b) Versicherungsfrei sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
(1) das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 67. Lebensjahr bereits vollendet haben,
(2) die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können. Außerdem Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 VI ALG beziehen, und mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind (§ 2 ALG).
3. Befreiung von der Versicherungspflicht: Ist in bestimmten Fällen möglich (vgl. § 3 I, III ALG).
4. Freiwillige Versicherung ist für Ehegatten von ehemaligen Landwirten unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 ALG) ebenso möglich wie eine freiwillige Weiterversicherung von Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren (§ 5 ALG).
5. Leistungen: a) Medizinische Rehabilitation nach Maßgabe der §§ 7–10 ALG.
b) Regelaltersrenten für Landwirte vom 67. Lebensjahr an, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben worden ist. Mitarbeitende Familienangehörige erhalten die Altersrente nach Vollendung des 67. Lebensjahres, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und nicht Landwirt sind.
c) Vorzeitige Altersrente können Landwirte unter bestimmten Bedingungen bis zu zehn Jahren vor Vollendung des 67. Lebensjahres erhalten (§ 12 I ALG).
d) Renten wegen Erwerbsminderung (§ 13 ALG). Bei voller Erwerbsminderung wird eine Rente gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI und des § 13 I ALG erfüllt sind (§ 13 I 2 ALG).
e) Hinterbliebenenrenten: Witwen-/Witwerrenten (§ 14 ALG), Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner (§ 14a ALG), Waisenrenten (§ 15 ALG) und Renten wegen Todes bei Verschollenheit des versicherten Landwirts, wenn die Umstände dessen Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über dessen Leben nicht eingegangen sind. (§ 16 ALG)
6. Wartezeiten: Für die Wartezeiten von fünf, fünfzehn und 35 Jahren werden Beitragszeiten (Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zur allg. gesetzlichen Rentenversicherung) und Monate aus dem Versorgungsausgleich angerechnet (§ 17 ALG). Die Wartezeit von fünf Jahren gilt als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung oder der Tod des Versicherten während der Versicherungspflicht eintritt (§ 17 II ALG).
7. Berechnung der Renten: Die Rentenberechnung richtet sich nach den umfassenden Regelungen des § 23 ALG.
8. Organisation: Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig (§ 49 ALG).
9. Finanzierung: Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der versicherungspflichtigen Landwirte und Bundesmittel. Die Beitragshöhe wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgesetzt (§ 68 ALG). Mitarbeitende Familienangehörige zahlen die Hälfte des Beitrags eines Landwirts. Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
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