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Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz vom 8.3.1971 (BGBl. I 157) m.spät.Änd. (StrEG) regelt die Entschädigung für erlittene Schäden durch eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung, z.B. durch ein Wiederaufnahmeverfahren, später wieder fortfällt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung oder eine angeordnete Nebenfolge (Entzug der Fahrerlaubnis) entfällt oder gemildert wird, sowie bei Freispruch, Einstellung oder Außerverfolgungsetzung, wenn durch Untersuchungshaft oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen (z.B. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) ein Schaden eingetreten ist.

    Der Anspruch richtet sich gegen das Land, in dem die Maßnahme in 1. Instanz verhängt worden war, und wird vom Gericht festgestellt. Ersetzt werden Vermögensschäden ab 25 Euro und bei Freiheitsentziehung 11 Euro pro Tag als immaterieller Schaden.

    Entschädigung ist u.a. ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hatte.

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