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Gefahrstoffverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    VO zum Schutz vor gefährlichen Stoffen i.d.F. vom 15.11.1999 (BGBl I 2233) m.spät.Änd.

    Zweck: Schutz des Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren sowie der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

    Inhalt: 1. Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen: Hersteller und Einführer sind verpflichtet, gefährliche Stoffe und Zubereitungen einzustufen und entsprechend der Einstufung ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung gehören u.a. neben dem Aufdruck eines Gefahrensymbols Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge.

    2. Umgang mit Gefahrstoffen: Die Gefahrstoffverordnung enthält allgemeine Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe, in denen u.a. Ermittlungs-, Schutz- und Überwachungspflichten des Unternehmers, die Pflicht zum Erlass von Betriebsanweisungen, der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen sowie die Pflicht zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen geregelt sind. Darüber hinaus beeinhaltet die Gefahrstoffverordnung zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen.

    3. Schließlich regelt die Gefahrstoffverordnung die Voraussetzungen für behördliche Anordnungen und Entscheidungen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Einsetzung eines Ausschusses für Gefahrstoffe. Diesem obliegt u.a. die Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen über den Umgang mit Gefahrstoffen sowie die Unterbreitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechender Vorschriften.

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