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Gewerbeuntersagung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verbot der Ausübung eines Gewerbes (auch Handwerk und Einzelhandel) oder der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder der Leitung eines Gewerbebetriebes aufgrund Auftrages durch die Höhere Verwaltungsbehörde (§ 35 GewO).
1. Zulässig: Bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder Vertreters (z.B. Steuerrückstände, fehlende Sozialabgaben), wenn die weitere Ausübung des Gewerbes für die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der Sittlichkeit oder eine Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens anderer mit sich bringt, die nur durch die Gewerbeuntersagung abgewendet werden kann.
2. Ist der Sachverhalt bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, darf die Gewerbeuntersagung i.Allg. nicht ausgesprochen werden, wenn das Gericht die Gewerbeuntersagung bereits abgelehnt hat.
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