Zitierfähige Version
- Revision von gemeine Gefahr vom 19.02.2018 - 16:34
- Revision von gemeine Gefahr vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von gemeine Gefahr vom 25.02.2013 - 18:42
- Revision von gemeine Gefahr vom 29.03.2010 - 16:00
- Revision von gemeine Gefahr vom 08.07.2009 - 13:47
- Revision von gemeine Gefahr vom 08.06.2009 - 11:11
gemeine Gefahr
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Begriff in einigen strafrechtlichen Tatbeständen. Gemeine Gefahr setzt voraus, dass bedeutende Rechtsgüter (Leib, Leben und Eigentum) einer unbestimmten Vielzahl von Menschen konkret gefährdet sind, z.B. Herbeiführung einer gemeingefährlichen Vergiftung (vgl. § 314 StGB). Begriff bedeutet soviel wie "allgemeine" Gefahr; ausdrücklich wird er im StGB nur in § 243 I Nr. 6 (bes. schwerer Diebstahl unter Ausnutzung einer gemeinen Gefahr) und in § 323c (unterlassene Hilfeleistung) erwähnt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon