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Revision von gewerblich geprägte Personengesellschaft vom 15.02.2018 - 14:54
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- Revision von gewerblich geprägte Personengesellschaft vom 09.06.2010 - 09:37
- Revision von gewerblich geprägte Personengesellschaft vom 17.09.2009 - 13:31
- Revision von gewerblich geprägte Personengesellschaft vom 13.07.2009 - 14:04
gewerblich geprägte Personengesellschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Einkommensteuerrechts. Gewerblich geprägte Personengesellschaften sind Personengesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind und bei denen ausschließlich ein oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 III Nr. 2 EStG). Typisches Beispiel für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist eine GmbH & Co. KG, die vermietet. Gewerblich geprägte Personengesellschaften gelten als Gewerbebetrieb (§ 15 III 2 EStG) und unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer (§ 2 I GewStG). Darüber hinaus gelten gewerblich geprägte Personengesellschaften auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (§ 15 III Nr. 1 EStG; R 15.8 V EStR und H 15.8
(5) EStH). Auch die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist damit als Gewerbebetrieb anzusehen, sog. "Zebragesellschaft".
Bei nicht gewerblichen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften sind die Einkünfte nach den Grundsätzen der Überschusseinkunftsarten zu ermitteln, gesondert festzustellen und den nicht betrieblich beteiligten Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.
(5) EStH). Auch die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist damit als Gewerbebetrieb anzusehen, sog. "Zebragesellschaft".
Bei nicht gewerblichen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften sind die Einkünfte nach den Grundsätzen der Überschusseinkunftsarten zu ermitteln, gesondert festzustellen und den nicht betrieblich beteiligten Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.
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