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Dreiecksgeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bei der Umsatzsteuer eine Sonderform des Reihengeschäfts (§ 25b UStG). Ein D. liegt nur vor, wenn drei umsatzsteuerpflichtige Personen (mindestens zwei Unternehmer; der Letzte in der Kette kann auch ein Halbunternehmer sein), die aus drei unterschiedlichen EU-Staaten stammen, über den selben Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen und der Gegenstand vom ersten Lieferer an den letzten in der Reihe befördert wird und dabei von einem EU-Staat in einen anderen gelangt. Voraussetzung ist ferner, dass der Mittlere in der Reihe (erster Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in den der Gegenstand gelangt, nicht umsatzsteuerlich ansässig ist, er gegenüber den anderen Beteiligten die selbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet (die nicht von dem Staat stammen darf, in den der Gegenstand gelangt) und der Letzte in der Reihe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Staat verwendet, in den der Gegenstand bei dem D. gelangt. Dann gilt bei entsprechender Rechnungsausstellung durch den mittleren in der Reihe dessen innergemeinschaftlicher Erwerb als besteuert und die Steuer auf die Lieferung von ihm an den letzten in der Reihe ist von diesem Abnehmer zu zahlen. Durch die Regelung über das D. wird vermieden, dass bei einfach strukturierten Reihengeschäften der mittlere Unternehmer in der Reihe sich im Zielland der Ware registrieren lassen und dort deshalb evtl. kostenträchtig einen Fiskalvertreter ernennen oder andere formale Pflichten übernehmen muss.
Vgl. auch Kompensationsgeschäft.
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