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Finanzzuweisung
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Ausgleichszuweisung, die der Bund den Ländern zum Ausgleich kurzfristiger Mehrbelastungen gewährt, die ihnen entstehen, wenn ihnen durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen werden (Art. 106 VIII GG). Durch eine Finanzzuweisung kann der Bund die Neufestsetzung der Anteile an Gemeinschaftsteuern (z.B. Umsatzsteuer) vermeiden (Art. 106 IV GG).
Vgl. auch Ergänzungszuweisung, Finanzhilfe.
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