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europäischer Betriebsrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Euro-Betriebsrat; Informations- und Konsultationsgremium EU-weit operierender Unternehmen und Unternehmensgruppen, d.h. mit Betrieben oder Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten.

    1. Grundlage: EG-Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen

    Richtlinie 94/45/EG vom 22.9.1994 (ABl EG Nr. L 254, S. 64).

    2. Geltungsbereich: Die Richtlinie gilt in den EU-Mitgliedstaaten ohne Großbritannien. Sie gilt in Unternehmen/Unternehmensgruppen ab tausend Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten, davon mindestens 150 in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig vom Gesellschaftssitz.

    3. Das Ziel ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen

    4. Einsetzung/Verfahren: Die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung sowie Verfahrensfragen können zwischen einem in den Richtlinien vorgesehenen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer und der zentralen Unternehmensleitung geregelt werden. Diese können auch gemeinsam den Beschluss fassen, dass anstelle eines e.B. ein oder mehrere Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren geschaffen werden. Das besondere Verhandlungsgremium kann auch mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass kein e.B. eingerichtet wird.

    5. Das Standardmodell des Anhangs zur Richtlinie gilt, wenn zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium dies beschließt, die zentrale Leitung die Aufnahmen von Verhandlungen binnen sechs Monaten verweigert oder wenn binnen drei Jahren nach entsprechendem Antrag keine Vereinbarung zustande kommt. Nach dem Standardmodell des Anhangs ist der e.B. zuständig für die Unterrichtung und Anhörung über Angelegenheiten die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen insgesamt oder mindestens zwei Betriebe in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Der e.B. besteht aus mindestens drei und höchstens 30 Mitgliedern, wobei die Repräsentanz der Mitgliedstaaten Vorrang vor der Belegschaftsgrößenrepräsentanz hat. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, Sitzungen sind einmal jährlich mit der zentralen Leitung mit dem Recht zu Sondersitzungen in Ausnahmefällen. Es gibt einen Katalog von Unterrichtungs- und Anhörungsgegenständen. Der e.B. kann Sachverständige hinzuziehen. Die Kosten des e.B. trägt die zentrale Unternehmensleitung.

    6. Schutz der Arbeitnehmervertreter ist gewährleistet in gleicher Art wie nach den Vorschriften des Landes, in dem sie beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für die Entgeltfortzahlung.

    7. Umsetzung: Die Umsetzung der Richtlinie 94/95/EG im deutschen Recht ist durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) vom 28.10.1996 (BGB1 I 1584) m.spät.Änd. erfolgt. Danach werden in größeren gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen mit Sitz in Deutschland e.B. oder dezentrale Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern eingerichtet. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung über die Unterrichtung und Anhörung der Mitarbeiter, ist kraft Gesetzes ein Europäischer Betriebsrat zu errichten. Das Gesetz betrifft ca. 270 gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

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