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Revision von erdichtete Namen vom 05.06.2009 - 14:54
erdichtete Namen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung der Abgabenordnung für Pseudonym. Nach § 154 AO ist es verboten, auf einen erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen.
Vgl. auch Kontenwahrheit.
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