Zitierfähige Version
- Revision von fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom 14.02.2018 - 17:41
- Revision von fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom 03.07.2017 - 15:59
- Revision von fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom 28.02.2013 - 15:38
- Revision von fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom 09.04.2010 - 10:00
- Revision von fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom 20.10.2009 - 15:58
- Revision von fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom 02.09.2009 - 16:35
fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist gemäß § 253 III HGB ein Abschreibungsplan aufzustellen, indem die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (gegebenenfalls abzüglich eines Restwertes) durch Anwendung einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden (Abschreibung). Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Obergrenze im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon