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Fahrtkosten

Definition: Was ist "Fahrtkosten"?
Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Fahrzeugen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Fahrzeugen.

    Steuerliche Behandlung:
    (1) Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: (a) Fahrtkosten des Arbeitnehmers bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs werden im Einkommensteuerrecht als Werbungskosten anerkannt. Sie werden seit 2001 durch eine Entfernungspauschale abgegolten, die unterstellt, dass der Steuerpflichtige die Strecke an jedem Arbeitstag mit einem Pkw zurückgelegt hat. Lediglich wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ist ein Abzug höherer Kosten möglich. (b) Bei Übernahme der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber die dem Arbeitgeber erstatteten Beträge pauschal einer Lohnsteuer von 15 Prozent unterwerfen (§ 40 II 2 EStG), soweit der Ersatz nicht über die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinausgeht. Findet eine solche Pauschalversteuerung statt, dann mindert sich die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers um die betreffenden Beträge. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 3 Nr. 34 EStG) ist 2004 aufgehoben worden. Dann, wenn der Arbeitgeber selbst eine Sammelbeförderung von Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt organisiert und diese Beförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, wird die Übernahme der Beförderungskosten durch den Arbeitgeber weder als steuerpflichtiger Lohnbestandteil angesehen (§ 3 Nr. 32 EStG) noch mindert sich dadurch die Entfernungspauschale.
    (2) Bei Erstattung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Einzelnachweis die Unterlagen über die Berechnung der tatsächlichen Kosten vorlegen. Diese sind als Belege dem Lohnkonto hinzuzufügen. Bei pauschaler Erstattung hat der Arbeitgeber nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führen könnte. Bei zur Verfügungstellung eines Kfz für die Auswärtstätigkeit dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht erstattet werden.


    (3) Kosten für Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden im Wesentlichen nach den selben Regeln behandelt (§ 4 V Nr. 6 Satz 2 EStG).


    (4) Sonderregelung für Körperbehinderte: unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (§§ 4 V Nr. 6, 9 II EStG).


    (5) Geschäfts- und Dienstreisen: Reisekosten.


    (6) Privatnutzung von betrieblichen Pkw: (a) Bei Arbeitnehmern, sofern nicht die gesamten privat veranlassten Aufwendungen exakt durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden, ist der private Nutzungswert des Pkw mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen; bei Nutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten erhöht sich dieser Wert um 0,03 Prozent bzw. 0,002 Prozent des Listenpreises, sofern ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist;

    (b) bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten: Sofern der Privatanteil nicht durch ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, gilt als abzugsfähiger Eigenverbrauch (als Betriebsausgabe) monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (einschließlich Umsatzsteuer); der Wert erhöht sich bei Nutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und/oder für Familienheimfahrten.

    (c) Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt der km-Pauschsatz bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht für die ersten 20 Entfernungskilometer. Die Beschränkung auf die Entfernung ab dem 21. Entfernungskilometer ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch verfassungswidrig, so dass rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 der pauschale km-Satz wieder ab dem ersten km gewährt wird.

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