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Revision von EU-Beihilfekontrolle vom 09.06.2009 - 16:07

EU-Beihilfekontrolle

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    gestützt auf Art. 88 des Vertragswerks der EU. Die EU kann die Zulässigkeit und den Umfang nationaler Subventionspolitiken kontrollieren, wenn die innergemeinschaftliche Wettbewerbsneutralität dies erfordert. Nationale Beihilfen werden als nicht wettbewerbsneutral angesehen, wenn sie einzelnen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen Vorteile gegenüber Unternehmen oder Wirtschaftszweigen in anderen Mitgliedsstaaten der EU verschaffen und dadurch den innergemeinschaftlichen Handel verzerren. Die EU-Beihilfekontrolle umfasst regionale und sektorale Maßnahmen der Wirtschaftsförderung. Beabsichtigt ein Mitgliedsstaat entsprechende Fördermaßnahmen, so ist dies der Kommission der EU mitzuteilen (Notifikation). Die Kommission leitet dann eine Prüfung der Maßnahme ein und erlaubt oder untersagt die vorgesehene Förderung. Der Rahmen für zulässige nationale Beihilfen wird durch Rechtsverordnungen der EU festgelegt.

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