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elterliche Sorge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht und Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögensverwaltung) eines Kindes zu sorgen; die Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten. Nach §§ 1626 ff. BGB steht e.S. einschließlich der gesetzlichen Vertretung (gesetzlicher Vertreter) den Eltern zu. Für nicht miteinander verheiratete Eltern gelten Sonderregeln (§ 1626a BGB)

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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