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Hausrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse, über Wohnung, Geschäftsräume und eingefriedetes Besitztum tatsächlich frei zu verfügen, andere am widerrechtlichen Eindringen zu hindern und jedermann, der ohne Befugnis darin verweilt, zum Verlassen zu zwingen.
Im StGB wird Hausfriedensbruch auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet (§ 123 StGB).
Inhaber des Hausrechts muss nicht der Eigentümer sein; er muss nur ein stärkeres Recht als der Störer haben. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsprechung.
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