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Revision von Erledigung der Hauptsache vom 08.06.2009 - 11:42
Erledigung der Hauptsache
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Erledigung des im Zivilprozess geltend gemachten Anspruchs nach Klageerhebung (z.B. durch Zahlung des Beklagten). Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht i.d.R. über die Kosten durch Beschluss, und zwar nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Dagegen sofortige Beschwerde zulässig.
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