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Ladenschluss
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war bis zum 7.11.2006 bundeseinheitlich im Ladenschlussgesetz geregelt. Im Zuge einer Förderalismusreform übertrug der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder, die in der Folgezeit „Ladenöffnungsgesetze“ verabschiedeten. Seither gilt in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein für Werktage eine sog. 6x24-Regelung, das heißt, die Geschäfte dürfen an Werktagen rund um die Uhr öffnen. Von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sind die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage und diejenigen Sonntage, an denen die Ladenöffnung generell verboten oder erlaubt ist. So dürfen an Adventssonntagen die Läden in Berlin generell geöffnet werden (von 13 bis 20 Uhr), in anderen Bundesländern sind die Adventssonntage von der Erlaubnis zur Ladenöffnung generell ausgenommen, so in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Der Verstoß gegen die Ladenöffnungsgesetze verletzt zugleich § 4 Nr. 11 UWG, ist also unlauterer Wettbewerb.
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