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medizinische Rehabilitation
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wird seit dem 1.7.2001 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 (BGBl. I 1046) m.sp.Änd. erbracht. Rehabilitation wird behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen gewährt zur Minderung oder Beseitigung oder zum Ausgleich der Behinderung, der Pflegebedürftigkeit oder einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben (§ 42 Abs. 1 SGB IX). Träger der Rehabilitation sind nach § 6 SGB IX u.a. die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Unfall- und Rentenversicherungsträger, Träger der Kriegopferversorgung, Träger der Sozialhilfe. Dabei richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen nach den für den jeweiligen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen. Ein Katalog der in Betracht kommenden Leistungen zur Rehabilitation findet sich in § 42 Abs. 2 und 3 SGB IX. Es werden außerdem nach Maßgabe der §§ 64 ff. SGB IX unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erbracht, etwa die Zahlung von Übergangsgeld. Die Gewährung der medizinischen Rehabilitation ist vom Antrag des Berechtigten abhängig.
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