Übergangsgeld
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Sozialversicherung
ergänzende Leistung der Sozialversicherungsträger und der Träger der Kriegsopferversorgung im Zusammenhang mit Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 64 Abs. 1 Nr. 1, 65 SGB IX). Die Berechnung des Übergangsgeldes ist in den §§ 66 ff. SGB IX geregelt. Grundsätzlich werden bei der Berechnung des Übergangsgeldes 80 Prozent des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens zugrunde gelegt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Nettoarbeitsentgelt weniger als 80 Prozent des nach § 67 SGB IX berechneten Entgeltes beträgt. Dann ist von dem niedrigeren Entgelt auszugehen. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten; hierzu sind jeweils unterschiedliche Prozentsätze maßgeblich.
Beamtenrecht
Versorgungsbezüge für Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden (zeitlich begrenzt), vgl. § 47 BeamtVG.