Berufskrankheit
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1. Begriff: Krankheit, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist und die ein Versicherter bei einer unfallversicherten Tätigkeit erleidet (§ 9 SGB VII). Im Gegensatz zum Arbeitsunfall, bei dem die schädigende Einwirkung durch ein zeitlich begrenztes, plötzliches Ereignis erfolgt, stellt die Berufskrankheit das Ergebnis einer länger andauernden, der Gesundheit nachteiligen betrieblichen Beschäftigung dar. Als Berufskrankheit können vom Unfallversicherungsträger auch Krankheiten anerkannt werden, die nicht in der Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet sind, sofern nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen (§ 9 Abs. 2 SGB VII).
2. Geltendes Recht: Die aktuelle Liste der Berufskrankheit findet sich in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-VO vom 31.10.1997 (BGBl. I 2623) m.spät.Änd.
3. Verhütung:
(1) Verpflichtung des Arbeitgebers (Gesundheitsschutz),
(2) Aufgabe der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaften durch Vorschläge und Belehrungen.
4. Entschädigung: Die anerkannten Berufskrankheiten sind ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung und lösen eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers aus.