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negatives Schuldanerkenntnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    formfreier Vertrag, durch den der eine Vertragspartner anerkennt, dass ihm gegenüber dem anderen keine Forderung zustehe, z.B. auch durch Quittungserteilung. N.Sch. wirkt wie Erlass (§ 397 II BGB).

    Ein vom Gläubiger in der irrigen Annahme, dass keine Forderung bestünde, abgegebenes n.Sch. kann er kondizieren (§ 812 II BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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