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nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Definition: Was ist "nicht abzugsfähige Betriebsausgaben"?
Bestimmte Ausgaben werden, obwohl sie betrieblich veranlasst sind, nicht zum Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zugelassen, weil der Gesetzgeber der Auffassung ist, solche Ausgaben sollten aus versteuertem Nettoeinkommen beglichen werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff im Einkommensteuerrecht: Bestimmte Ausgaben werden, obwohl sie betrieblich veranlasst sind, nicht zum Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zugelassen, weil der Gesetzgeber der Auffassung ist, solche Ausgaben sollten aus versteuertem Nettoeinkommen beglichen werden.

    Im Einzelnen:
    (1) Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro nicht übersteigen.


    (2) Bewirtungsaufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass dürfen nur in Höhe von 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen abgezogen werden.


    (3) Aufwendungen für Gästehäuser des Steuerpflichtigen sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige nicht gerade einen solchen Betrieb unterhält.


    (4) Jagd und Fischerei, Segeljachten, Motorjachten u.Ä.


    (5) Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie die gesetzlichen Pauschalen (§ 4 V Nr. 5 EStG) überschreiten.

    (6) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie die gesetzlichen Pauschalen überschreiten; ab dem Veranlagungzeitraum 2007 werden diese Aufwendungen wie Werbungskosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer abzugsfähig behandelt. Diese Beschränkung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig. Daher können die Aufwendungen nunmehr rückwirkend ab 2007 wieder ab dem ersten km geltend gemacht werden. –
    (7) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.


    (8) Andere Aufwendungen, die die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.


    (9) Von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.


    (10) Zinsen auf hinterzogene Steuern.


    (11) Ausgleichszahlungen auf außen stehende Anteilseigner einer Organschaft.


    (12) Schmiergelder.

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