Zitierfähige Version
- Revision von mithelfende Familienangehörige vom 19.02.2018 - 16:48
- Revision von mithelfende Familienangehörige vom 24.08.2017 - 16:03
- Revision von mithelfende Familienangehörige vom 28.02.2013 - 15:07
- Revision von mithelfende Familienangehörige vom 17.09.2009 - 13:37
- Revision von mithelfende Familienangehörige vom 13.07.2009 - 14:07
- Revision von mithelfende Familienangehörige vom 19.05.2008 - 15:44
mithelfende Familienangehörige
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Statistik
Familienangehörige, die in einem Betrieb mithelfen (d.h. am Erwerbsleben beteiligt sind), der von einem Familienmitglied als Selbstständigem geleitet wird, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu erhalten und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. In der Bundesrepublik Deutschland von abnehmender Bedeutung.
Steuerrecht
Begriff für die im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen.
1. Vergütungen (Lohn oder Gehalt) an mithelfende Familienangehörige sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird steuerlich anerkannt, wenn es ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wird, z.B. der mitarbeitende Ehegatte im Betrieb keine wesentlich andere Stellung als ein fremder Arbeitnehmer einnimmt. Das gilt auch, wenn der Ehegatte als Arbeitgeber Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist.
3. Bei Mitarbeit von Kindern wird ein Arbeitsverhältnis i.d.R. anerkannt, wenn das Kind angemessene Bezüge erhält, die auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen beruhen.
4. Sind Kinder Arbeitgeber der Eltern, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern. Ein Arbeitsverhältnis liegt i.d.R. nicht vor, wenn die Mitarbeit nur gering ist und es sich um eine verdeckte Unterhaltsleistung handelt.
5. Zwischen Geschwistern wird ein Arbeitsverhältnis, vorausgesetzt, dass es ernstlich gewollt ist und angemessene Bezüge vorliegen, grundsätzlich anerkannt.
Vgl. auch Familienmitarbeit.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon