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Kammer für Baulandsachen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kammer des Landgerichts, die in der Besetzung mit drei Richtern des Landgerichts und zwei Richtern des Verwaltungsgerichts in einem besonderen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen bestimmte Verwaltungsakte nach dem Baugesetzbuch entscheidet (§§ 217–232 BauGB).

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