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kurzfristige Preiserhöhung

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    Preiserhöhung für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden (§ 309 Nr. 1 BGB). Eine Bestimmung über kurzfristige Preiserhöhungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.

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