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Kreditplafond
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1. Einem öffentlichen Schuldner (meist gesetzlich) eingeräumte Kreditlinie. Die Höhe der Kreditplafonds von Bund und Ländern bzw. den Sondervermögen des Bundes war bis 1994 im Bundesbankgesetz geregelt (§ 20 BBankG). Diese Kreditplafonds waren ausnutzbar durch Kassenkredite oder Schatzwechselkredite.
2. Kreditplafonds im privaten Sektor ist der Gesamtbetrag, der zur Kreditgewährung für bestimmte Zwecke zur Verfügung steht, z.B. die K. A, C, D und E der Ausfuhrkreditgesellschaft mbh (AKA).
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