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nicht börsennotierte Wertpapiere
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1. Begriff: Wertpapiere, für die keine Notierungen im amtlichen und im geregelten Markt der Börse erfolgen.
Gegensatz: Börsennotierung.
2. Bewertungsgesetz: Nicht börsennotierte Anteile sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 11 II BewG); dieser ist, wenn er sich nicht aus Verkäufen ableiten lässt (dann ggf. Berücksichtigung eines Paketzuschlags), unter Berücksichtigung von Vermögenswert und Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen, und zwar nach R 95 ff. ErbStR (Stuttgarter Verfahren). Verfahrensfragen regelt die Anteilsbewertungsverordnung.
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