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Kabelweitersendung
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aus dem Senderecht abgeleitetes selbständiges urheberrechtliches Nutzungsrecht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsystem oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Dieses Recht kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, soweit nicht ein Sendeunternehmen diese Rechte für seine eigenen Sendungen geltend macht (§ 20b UrhG). Zweck der Regelung ist es, dass weitersendende Unternehmen nicht gezwungen sein sollen, die einzelnen Urheberrechte an den weitergesendeten Programmteilen gesondert zu erwerben.
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