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negatives Kapital
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liegt vor, sobald die Schulden das Vermögen eines Unternehmens übersteigen.
1. Bei Einzelunternehmen erscheint in der Bilanz das Kapitalkonto als Unterbilanzkonto (Verlustkonto) auf der Aktivseite (vgl. Tabelle „Negatives Kapital”).
2. Bei Personengesellschaften werden die Kapitalkonten der Gesellschafter negativ; die Summe der negativen Kapitalkonten ist das negative Kapital (Unterbilanz).
3. Bei Kapitalgesellschaften wird die buchmäßige Unterbilanz in der Bilanz durch den Aktivposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” (§ 268 III HGB) ersichtlich.
Anders: Überschuldung.
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