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Kapitalertragsteuer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Steuerrechtliche Regelungen:

    1. Begriff: Die K. ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer: Für den unbeschränkt Steuerpflichtigen (Steuerinländer) wirkt sie als Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer (ggf. Erstattung überzahlter Beträge); für den beschränkt Steuerpflichtigen ist sie i.d.R. abgeltend.

    Derjenige, der eine Zahlung vorzunehmen hat, die beim Empfänger typischerweise zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt, hat bei der Auszahlung einen bestimmten Prozentsatz von dem geschuldeten Betrag als K. einzubehalten und für Rechnung des Zahlungsempfängers an das Finanzamt abzuführen.

    2. Geographische Begrenzung: Die Verpflichtung, deutsche K. einzubehalten, kann naturgemäß nur auferlegt werden, wenn sich der Gläubiger oder eine Zahlstelle im Inland befinden. Jedoch finden sich bei ausländischen Zahlungen meist auch im Ausland Bestimmungen über die Einbehaltung einer dortigen K.; diese kann dann nur nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen herabgesetzt oder bis zur Höhe der anteiligen deutschen Steuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet (aber nicht erstattet) werden.

    3. Gesetzliche Grundlagen: Von welchen Zahlungen K. zu erheben ist, bestimmt § 43 EStG, wie hoch der Abzug jeweils zu sein hat, regelt § 43a EStG.

    4. Möglichkeiten zur Vermeidung der K.: Sind die Kapitalerträge in Deutschland nicht steuerpflichtig, so kann die Einbehaltung deutscher K. von vornherein vermieden werden, wenn der Empfänger der Kapitalerträge dem Auszahlenden zuvor eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorlegt (Nichtveranlagungsbescheinigung, § 44a II EStG), einen Freistellungsauftrag erteilt (§ 44a II EStG) oder

    als Steuerausländer

    eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren (§ 50d EStG) beantragt; darüber hinaus kann im Fall der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU die K. gemäß § 43b EStG vermieden werden. In bestimmten Fällen kommt auch eine nachträgliche Erstattung der K. in Betracht (§§ 44b, 44c, 50d EStG).

    Ist der Empfänger der Zahlung aufgrund des Sparer-Freibetrags (bis 31.12.2008) steuerbefreit oder ist offensichtlich, dass seine Einkünfte zu keiner Einkommensteuerschuld führen werden, so kann die K. anstelle durch Einzelantrag des Steuerpflichtigen beim Bundesamt für Finanzen auch aufgrund eines Sammelantrags seines Kreditinstituts vermieden werden.

    5. Höhe der K.: Die K. beträgt bei Dividenden 20 Prozent des Gesamtbetrags der Dividende, bei Zinszahlungen 30 Prozent (sog. Zinsabschlagsteuer; bei Tafelgeschäften 35 Prozent; vgl. § 43a EStG bis 31.12.2008). -6. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 kommt es zu grundlegenden Änderungen bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Die Abgeltungssteuer tritt an die Stelle der bisherigen Kapitalertragsteuer.

    II. Ziele:

    1. In fiskalischer Hinsicht soll die K. die Erträge aus mobilem Kapital (Geldkapital) periodengerecht und vollständig erfassen (Quellensteuer, Steuerabzug) und dadurch eine Steuerhinterziehung erschweren. Eine Zweifachbelastung der Erträge wird durch die Anrechenbarkeit von Steuern ausgeschlossen, die im Rahmen der Einkommensbesteuerung vorgenommen wird.

    2. Kapitalmarktpolitisch kann zur Vermeidung allokativ nachteiliger Wirkungen der Kapitalertragsbesteuerung von Ausländern (Behinderung internationaler Kapitalbewegungen, Anhebung des Zinsniveaus) eine Steuerbefreiung der Erträge für Ausländer vorgesehen werden.

    Vgl. auch körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren. - Wesentliche Änderungen hierzu im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008.

    III. Aufkommen

    (nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und ab 1993 Zinsabschlag): 16.633,4 Mio. Euro (2003, davon Zinsabschlag: 7.632,4), 22.501,5 Mio. Euro (2002, davon Zinsabschlag: 8.477,9), 29.845,6 Mio. Euro (2001, davon Zinsabschlag: 8.961), 20.849,1 Mio. Euro (2000, davon Zinsabschlag: 7.334,2), 15.196,2 Mio. Euro (1995, davon Zinsabschlag: 6.548), 5.541,7 Mio. Euro (1990), 3.173 Mio. Euro (1985), 2.135 Mio. Euro (1980), 1.148 Mio. Euro (1975), 1.033 Mio. Euro (1970), 691 Mio. Euro (1965), 433 Mio. Euro (1960), 174 Mio. Euro (1955), 16 Mio. Euro (1950).

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