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mehrere Betriebe
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1. Gewerbesteuer: Mehrere Betriebe desselben Inhabers erfordern gewerbesteuerlich für jeden Betrieb besondere Gewerbesteuererklärung; auch die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt getrennt. Abgrenzung mitunter schwierig: Mehrere Betriebe können durch gemeinsame Buchführung u.a. organisatorische Maßnahmen zu einem einzigen Betrieb vereinigt sein. Bei gleichartigen Betrieben, zumal am selben Ort, besteht eine gewisse Vermutung für die Einheitlichkeit; bei ungleichartigen und wesensverschiedenen Gewerbebetrieben, für die verschiedene Betriebsstätten bestehen, spricht die Vermutung für die Selbstständigkeit der Betriebe.
Vgl. auch gemischte Tätigkeit.
2. Umsatzsteuer: Auch bei mehreren Betrieben gilt stets der Grundsatz der Unternehmenseinheit.
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