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Kursaussetzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aussetzen der Börsennotierung von Wirtschaftsgütern oder Rechten an der Börse. Es können an der Börse dann für diesen Titel keine Umsätze getätigt werden. Die Börsengeschäftsführung kann den Handel aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint, § 25 BörsG. Eine Kursaussetzung kann notwendig werden, wenn Ereignisse eintreten, die zu starken Kursänderungen betroffener Papiere führen können. Die Kursaussetzung dient primär dem Schutz breiter Anlegerschichten und soll das temporäre Informationsgefälle ausgleichen. Im Normalfall kann die Notierung innerhalb weniger Tage nach Ausgleich des Informationsstandes wieder aufgenommen werden.
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