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Investitionsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    das alte Investitionsgesetz gibt es nicht mehr, sondern jetzt das Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz i.d.F. vom 4.8.1997 m.spät.Änd.

    Das InVorG (BGBl I 1996) regelt neben § 3a VermG, unter welchen Voraussetzungen Verfügungen zugunsten besonderer Investitionen möglich sind, obwohl eine Anmeldung zur Rückgabe von enteigneten und in Volkseigentum überführten Grundstücken oder Gebäuden vorliegt und an sich eine Verfügungsbeschränkung eingreift. Einschränkung des Grundsatzes „Rückgabe vor Entschädigung”.

    Vgl. auch Vermögensgesetz.

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