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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erbschaft; Bezeichnung des BGB für das hinterlassene Vermögen als Ganzes (Aktiva und Passiva).

    Vererblich sind auch: Rechte an der Firma (§ 22 HGB), Warenzeichen, Urheber- und Erfinderrechte sowie der Besitz (§ 857 BGB), auch der Schmerzensgeldanspruch.

    Zum N. gehören nicht: Höchstpersönliche und vertragsmäßig auf eine bestimmte Person beschränkte Rechte, wie i.d.R. Mitgliedschaft, Vorkaufsrecht, Anspruch auf Leibrente u.a.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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