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Spielbankabgabe

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    Steuer auf den Betrieb einer Spielbank. Nach einer Rechtsverordnung vom 27.7.1938 (RGBl. 955) sind Spielbanken von den Steuern vom Einkommen, Vermögen und Umsatz sowie von der Lotterie- und Gesellschaftsteuer befreit. Sämtliche Steuern werden durch die Spielbankabgabe abgegolten. Nach einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern (nicht veröffentlicht) beträgt die Spielbankabgabe 80 Prozent des Bruttospielertrags. Von steuerrechtlicher Seite Bedenken wegen mangelnder Verfassungsmäßigkeit der Spielbankabgabe.

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