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Schiedsklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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eine im internationalen Handel übliche Klausel zur außergerichtlichen Beilegung von etwaigen Streitigkeiten (z.B. „Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.”). Durch Aufnahme dieser Klausel unterwerfen sich die Vertragspartner freiwillig dem privaten Schiedsgerichtsverfahren.
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