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Sicherungsschein
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Der Sicherungsschein bestätigt, dass für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine von diesem einem Dritten gegenüber zu erbringende Leistung versichert ist und dass die Versicherung des Schuldners gegenüber dessen Gläubigern haftet. Der Sicherungsschein dient also der Absicherung der Gläubiger.
2. Besonderheiten in der Kfz-Versicherung: In der Kfz-Versicherung wird ein Sicherungsschein bei finanzierten oder geleasten Kraftfahrzeugen ausgestellt und bestätigt den Versicherungsumfang. Der Sicherungsschein dient insoweit dem Schutz des Kreditgebers bzw. des Leasinggebers, als diese berechtigt sind, neben dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
2. Besonderheiten in der Kfz-Versicherung: In der Kfz-Versicherung wird ein Sicherungsschein bei finanzierten oder geleasten Kraftfahrzeugen ausgestellt und bestätigt den Versicherungsumfang. Der Sicherungsschein dient insoweit dem Schutz des Kreditgebers bzw. des Leasinggebers, als diese berechtigt sind, neben dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
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