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Stückeverzeichnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Nummernverzeichnis; Aufstellung über die vom Kommissionär, d.h. von der beauftragten Bank, für den Kunden angeschafften Wertpapiere, in der diese nach Art, Nennbetrag, nach Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen bezeichnet sind. Das Stückeverzeichnis muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, angefertigt und dem Kunden übersandt werden (§ 18 DepotG). Spätestens mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über.
Unter in §§ 20 ff. DepotG festgelegten Voraussetzungen braucht die Absendung des Stückeverzeichnisses erst auf Verlangen des Kommittenten zu erfolgen.
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, wenn innerhalb der dafür bestimmten Frist die Wertpapiere dem Kommittenten ausgehändigt oder in seinem Auftrag wieder veräußert werden.
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