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Revision von ppa. vom 30.11.2017 - 14:11
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pp., per prokura, durch Prokura; nach § 51 HGB vorgeschriebener Zusatz bei der Namensunterschrift des Prokuristen (Prokura).
Fehlen des Zusatzes berührt die Wirksamkeit des mit der Unterschrift abgeschlossenen Geschäftes nicht, kann aber u.U. den Prokuristen selbst verpflichten.
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