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Rücktritt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht:
1. Begriff: Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die einen gültigen Vertrag (im Gegensatz zur nur für die Zukunft wirkenden Kündigung) rückwirkend aufhebt, wenn das Recht zum Rücktritt vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, z.B. bei einer mangelhaften Kaufsache oder Widerrufsrecht. Bei unwahren oder irreführenden Werbeangaben (irreführende Werbung), die für den Vertragsabschluss wesentlich sind, ist der Rücktritt nach UWG möglich. Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, ist unwirksam, wenn es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt (§ 308 Nr. 3 BGB).
2. Wichtigste Rechtsfolgen: a) Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 I BGB).
b) Bei Unmöglichkeit der Sachherausgabe oder Beschädigung der herauszugebenden Sache wird auf Wertersatz gehaftet (§ 346 II, III BGB). Ausnahmen gelten z.B. für den Fall, dass der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt und sie vor Rückgabe unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt beschädigt.
c) Nutzungen, die entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen werden, sind ebenfalls grundsätzlich mit ihrem Wert zu ersetzen (§ 347 I BGB).
d) Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit oder Beschädigung schuldhaft herbeigeführt oder wenn ihm eine andere schuldhafte Pflichtverletzung wie Schuldnerverzug zur Last fällt, haftet der Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften der Pflichtverletzung.
e) Die aufgezählten Ansprüche aus Rücktritt sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB).
3. Ausschluss des Rücktritts: Wenn der zum Rücktritt Berechtigte a) den Umstand, der den Rücktritt auslöst, allein oder weit überwiegend schuldhaft herbeiführt (z.B. der Käufer zerstört die mangelhafte Kaufsache grob fahrlässig, so dass die Nacherfüllung unmöglich wird) oder b) sich im Annahmeverzug befindet und der Rücktrittsgegner den Umstand, der den Rücktritt auslöst, nicht verschuldet hat (§ 323 VI BGB).
II. Handelsrecht:
Rücktritt vom Gesellschaftsvertrag einer OHG oder KG ist nur möglich, wenn die Gesellschaft nach außen noch nicht in Erscheinung getreten ist. Sonst bleibt nur die Auflösungsklage des § 133 HGB.
Bei der stillen Gesellschaft ist Rücktritt nach §§ 320 ff. BGB ohne besondere Einschränkung zulässig.
III. Versicherungsrecht:
Beim Versicherungsvertrag ist der Versicherer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Antragstellung über gefahrerhebliche Umstände falsche Angaben gemacht hat, § 19 II VVG. (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen). Bei Verzug der Zahlung der Erstprämie ist der Versicherer zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 I VVG).
IV. Strafrecht:
Rücktritt vom Versuch; freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung (beim sog. unbeendeten Versuch) oder die Verhinderung von deren Vollendung (beendeter Versuch, tätige Reue). Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird der Täter nicht bestraft, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 StGB).
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