Zitierfähige Version
- Revision von Richter vom 19.02.2018 - 16:59
- Revision von Richter vom 19.10.2017 - 17:01
- Revision von Richter vom 26.02.2013 - 12:31
- Revision von Richter vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Richter vom 28.09.2010 - 08:47
- Revision von Richter vom 24.09.2009 - 16:56
- Revision von Richter vom 13.06.2009 - 20:14
- Revision von Richter vom 08.06.2009 - 11:51
Richter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Person, die, in bestimmten Formen als Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter in ihr Amt berufen, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, die rechtsprechende Gewalt ausübt.
Rechtsgrundlage: Art. 97, 98 GG; Deutsches Richtergesetz i.d.F. vom 19.4.1972 (BGBl I 713) m.spät.Änd. und die Landesrichtergesetze.
Berufsrichter
1. Voraussetzungen für die Ernennung:
(1) Befähigung zum Richteramt;
(2) Deutscher;
(3) Gewähr für jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Grundsätzlich werden die Richter (ähnlich wie Beamte) auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie vorher als Richter auf Probe regelmäßig drei Jahre in richterlichem Dienst tätig gewesen sind.
2. Sachliche Unabhängigkeit: Der Richter ist bei der richterlichen Tätigkeit frei von Weisungen Vorgesetzter (die ein Beamter befolgen müsste) und nur an das - von ihm auszulegende - Gesetz gebunden.
3. Persönliche Unabhängigkeit: Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können vor Erreichen der Altersgrenze gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 II GG).
Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass dem Dienstherrn jeder Anschein einer Einflussnahme verboten ist. Sieht der Richter sich durch Maßnahmen der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, kann er das Richterdienstgericht anrufen.
Ehrenamtliche Richter
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon