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rechtsfähige Vereine
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vereine mit Rechtsfähigkeit, erworben durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts oder staatliche Verleihung (§§ 21 ff. BGB).
Steuerliche Behandlung: Rechtsfähige Vereine sind kraft ihrer Rechtsform unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 I Nr. 4 KStG), wenn sie ihren Sitz und/oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Sie unterscheiden sich dadurch von den nicht rechtsfähigen Vereinen und Zweckvermögen (§ 1 I Nr. 5 KStG), die nach § 3 KStG nur dann unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. - Unbeschränkt steuerpflichtige Vereine können in vollem Umfang steuerbefreit sein, wenn sie gemeinnützig sind (§ 5 I Nr. 9 KStG).
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