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Sonderabgaben
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1. Begriff/Charakterisierung: Abgaben, die nur einer Gruppe auferlegt werden; i.d.R. erhoben als Ausgleichsabgabe (z.B. Ausbildungsplatzabgabe, Abgabe nach dem Milch- und Fettgesetz, Schwerbehindertenabgabe), Branchenabgaben oder Fondbeiträge etc. Da Sonderabgaben geeignet sind, die Zuständigkeitsverteilung der bundesrepublikanischen Finanzverfassung zu unterlaufen, ist eine genaue Abgrenzung zum abgabenrechtlichen Steuerbegriff (Abgaben) und eine Präzisierung der Einsatzbereiche nötig: Laut Bundesverfassungsgericht ist eine Sonderabgabe anstelle einer Steuer nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn die Gruppe, der die Sonderabgaben auferlegt wird, eine bes., spezifizierbare Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck aufweist und hinsichtlich bestimmter Merkmale (gemeinsame Interessen) homogen ist.
2. Verwendung: Das Abgabenaufkommen ist gruppennützig zu verwenden, d.h. die Gelder müssen der gleichen Gruppe wieder zufließen. Verwendung und Erhebung sollten demselben Zweck dienen. Sonderabgaben dürfen nicht wie die Steuer zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben herangezogen werden; das Nonaffektationsprinzip gilt nicht. Sonderabgaben sind Abgaben zur Finanzierung bes. Aufgaben, die nicht in den Haushaltsplänen erfasst sind.
3. Bedeutung: Sonderabgaben sind von wirtschaftspolitischer Bedeutung, da sie als pretiales allokationspolitisches Lenkungsinstrument (Wirkungszweckabgaben) gezielt einsetzbar sind, z.B. Schwerbehindertenabgabe (Unterstützung der Durchsetzung der Pflichtplatzquote nach dem Schwerbehindertengesetz), Abwasserabgabe, zukünftig evtl. eine Emissionsabgabe.
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